Geschichte der Zeitarbeit

  • Die erste Regelung der Zeitarbeit

    1922

    Das entgeltliche Vermitteln von Arbeitskräften wird erstmals durch das Arbeitsnachweisgesetz geregelt.

  • AVAVG wird aufgestellt

    1927

    16. Juli 1927 wurden Teile des Arbeitsnachweisgesetzes in das neue Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung auch AVAVG genannt übernommen. 

  • Reichspräsident Paul von Hindenburg spricht ein Machtwort

    1931

    Am 6.Oktober 1931 werden durch eine Notverordnung des Reichpräsidenten Paul von Hindenburg den Arbeitsvermittlern die gesamten damals üblichen Arbeitgeberpflichten übertragen.

  • Das Dritte Reich und das Machtmonopol des Staates

    1935

    Durch die Herrschaft der Nationalsozialisten im damaligen Dritten Reich wurden sämtliche Vermittlungsaktivitäten am 05. November zum Monopol erklärt.  Die private Vermittlung von Arbeitskräften bzw. das damalige Modell der Zeitarbeit wurde somit durch die Regierung untersagt.

     

    Erst weit nach Ende des 2. Weltkrieges wurden in Deutschland weitere Gesetze zur Regelung von Arbeitsvermittlung getroffen.

  • Das erste Zeitarbeitsunternehmen wird gegründet / Aus einer Idee wird eine Wirtschaftsmacht / Not macht erfinderisch

    1948

    Die erste private Arbeitsvermittlungsagentur namens Manpower wird in Milwaukee, USA durch zwei Rechtsanwälte gegründet.

     

    Durch die Erkrankung ihrer Sekretärin und der Problematik kurzfristig Personalersatz zu bekommen, erkennen Elmer L. Winter und Aaron Scheinfeld das Potential welches die Vermittlung von Ersatzpersonal birgt und gründen noch im selben Jahr die erste Arbeitsvermittlungsagentur.

     

    Ihre Idee schien Erfolg zu haben, denn die neue Branche der Zeitarbeit beginnt in den folgenden Jahren einen enormen Siegeszug durch die gesamten USA. 

  • Wiedergeburt der AVAVG-Regelungen

    1952

    Am 10. März 1952 treten durch die so genannte Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wieder die von 1927 geregelten Gesetze bezüglich der Vermittlung von Arbeitskräften in Kraft.

  • Erstes Zeitarbeitsunternehmen in Europa

    1956

    Zwischenzeitlich hält die Expansion der Zeitarbeit aus den USA auch Einzug in Europa.

    1956 werden in Paris und London die ersten europäischen Zeitarbeitsbüros eröffnet.

  • Erstes Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland

    1960

    Das schweizerische Zeitarbeitsunternehmen AIDA Interim eröffnet 1962 die erste Niederlassung in Deutschland.

    Die Tätigkeit von ADIA Interim rief alsbald, wie könnte es anders sein, die Bundesanstalt für Arbeit auf den Plan, die Ihr Vermittlungsmonopol bedroht sah und Strafantrag stellte. Der Musterprozess zog sich durch alle Instanzen. 

  • BRD Musterprozess als Grundlage für Personalüberlassung

    1967

    Am 04.April 1967 stellt das Bundesverfassungsgericht in einem Musterprozess die Weichen für die Zukunft im Personalüberlassungsbereich in Deutschland. Die Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich mit dem Recht der freien Berufswahl vereinbar.

  • Vorläufer von Hartz 4

    1970

    Der Siegeszug der Dienstleistung "Zeitarbeit" begann nun auch in Deutschland. 1970 entscheidet das Bundessozialgericht über die Kriterien und soziale Mindestanforderungen in der Arbeitnehmerüberlassung.

    Ein Minivorläufer der Tarifverträge wird zum ersten Mal aufgestellt, somit werden erste Mindestanforderungen für die Arbeitnehmerüberlassung zugrunde gelegt.

  • Gründung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

    1972

    Im Bundestag wird das Gesetz zur Regelung zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - kurz AÜG) verabschiedet und trat auch in Kraft. Mit Einführung dieses Gesetzes verfolgte der Gesetzgeber verschiedene Ziele:
     

    - das Betreiben von Arbeitnehmerüberlassung von einer Erlaubnis abhängig zu machen

    - die Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung abzugrenzen- die langfristige Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden

    - die Arbeitnehmerüberlassung staatlicher Kontrolle zu unterwerfen

    - den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutz der Zeitarbeitnehmer zu gewährleisten

    - einen besonderen Schutz für ausländische Arbeitnehmer zu garantieren.

  • Erste Fusionierung der Bundesverbände

    1976

    Die UZA und der Bundesverband Personalleasing (BPL) schließen sich zusammen zum Bundesverband Zeitarbeit Dienstleistung auf Zeit e.V. (BZA)

  • Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe

    1982

    Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe durch das Arbeitsförderungsgesetz.

    Dieses Verbot resultiert aus zahlreichen Verstößen gegen geltendes Recht in der Baugewerbsbranche. 

  • Verlängerung der Überlassungsdauer von 3 auf 6 Monate

    1985

    Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes. Die zulässige Beschäftigungsdauer bei einem Entleiher verlängert sich von drei auf sechs Monate, um Zeitarbeit für die Beteiligten attraktiver wird.

  • Firmengründung

    1993

    Im Oktober 1993 wird im südwestfälichem Neunkirchen der freundliche Personaldienstleister, die Firma GHP Hurtak GmbH gegründet. Ihre Aktivitäten reichen bis zum heutigen Tag.

  • Verlängerung der Überlassungsdauer von 6 auf 9 Monate / Abschaffung des Vermittlungsmonopols

    1994

    Die höchstzulässige Überlassungsdauer für Zeitarbeitnehmer wird auf neun statt bisher sechs Monate verlängert.

     

    Das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit fällt, private gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung ist nun zulässig. Als "Arbeitsvermittlung" werden sämtliche Tätigkeiten bezeichnet, die darauf ausgerichtet sind, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zum Zwecke des Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses zusammenzuführen.

    Zu den Aufgaben der privaten Arbeitsvermittlung zählen neben der Beratung von Arbeitssuchenden unter anderem auch die Unterstützung beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen sowie das Vorschlagen von passenden Stellenangeboten. Doch die Arbeitsvermittler sind nicht nur als Berater für Arbeitssuchende da, sondern auch als Ansprechpartner für Arbeitgeber.

  • Eine Reform der AÜG

    1996

    Das Bundesministerium legt einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (AFRG) vor, der auch Änderungen am AÜG vorsieht.

     

    Das Bundeskabinett beschließt eine Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die gegenüber dem Referentenentwurf des BMA vom Bundeswirtschaftsministerium im Sinne weiterer Flexibilität für Zeitarbeitsunternehmen weiterentwickelt wurde.

     

    Die Bundesregierung legt den 8. AÜG-Erfahrungsbericht vor, in dem sie in der Schlussbemerkung der Zeitarbeitsbranche „einen wichtigen Beitrag für das Funktionieren eines ordnungsgemäßen Arbeitsmarktes“ bestätigt.

  • Weitere Reformen der AÜG | Verlängerung der Überlassungsdauer von 9 auf 12 Monate

    1997

    Der 1996 vorgelegte Entwurf wurde beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen:
    Zentraler Punkt der AÜG-Reform ist die Lockerung beschäftigungshemmender Bestimmungen bei § 3 Abs. 1 AÜG, das heißt:

    - Verlängerung der höchstzulässigen Überlassungsdauer eines Zeitarbeitsnehmers an einen Betrieb auf 12 Monate - einmalige Zulassung der zeitlichen Deckungsgleichheit von §Ersteinsatz und Arbeitsvertrag (Synchronisation),

    - einmalige Zulassung eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes in der Person des Arbeitnehmers,

    - wiederholte Zulassung lückenlos aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge mit demselben Zeitarbeitnehmer,

    - sowie einmalige Zulassung der Wiedereinstellung eines ehemaligen Zeitarbeitsnehmers ohne Wartefrist.

    Die Mitgliederversammlung des BZA spricht sich mehrheitlich für eine Erweiterung des Satzungszweckes auch auf
    PersonalvermittlungPersonalberatungOutsourcingOutplacement, u.a. Personaldienstleistungen aus.

  • AQTIV als kleiner Vorläufer des Hartz Gesetzes tritt in Kraft. Verlängerung der Überlassungsdauer von 12 auf 24 Monate

    2002

    Das Job-AQTIV-Gesetz tritt in Kraft. Das Gesetz aus dem Jahr 2001 diente der Neuregelung der Arbeitsförderung; das Kürzel AQTIV steht dabei für das Leitmotiv "Aktivieren, Qualifizieren, Trainieren, Investieren, Vermitteln". Es entstand im Umfeld des Bündnisses für Arbeit und stellt einen unmittelbaren Vorläufer der sog. Hartz-Gesetze dar, da es bereits Vielzahl von Instrumenten enthält, die im Hartz-Konzept erneut auftauchen.

    Die entscheidenden Veränderungen sind:

    - Verlängerung der zulässigen Überlassungsdauer auf 24 Monate.

    - bei Gewährung von im Betrieb des Entleiher geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts ab dem 13. Monat.

  • Der erste große Tarifvertrag entsteht

    2003

    Der BZA und eine Tarifgemeinschaft Zeitarbeit, die auch die Gewerkschaften Ver.di und die IG Metall umfasst, einigen sich auf den ersten bundesweiten Tarifvertrag für Zeitarbeit mit der DGB.

    Die AÜ erhält neue Konturen, und die Leiharbeit gewinnt somit mehr an Ansehen in der deutschen Wirtschaft.

  • Änderung der Rahmenbedingung für die Arbeitnehmerüberlassung

    2004

    Folgende Anderung der Rahmenbedingung für die Arbeitnehmerüberlassung treten in Kraft.

    Die Begrenzung der Höchstzulassungsdauer wird aufgehoben.

    Das Synchronisierungsverbot und die Wiedereinstellsperre entfallen (Unter dem Synchronisierungsverbot versteht man das Verbot für Zeitarbeitsfirmen, Zeitarbeitnehmer nur für die Dauer des Kundeneinsatzes einzustellen.)

    Gleichbehandlungspflicht (equal treatment) der Zeitarbeitnehmerschaft mit den vergleichbaren Stammbeschäftigten im Kundenbetrieb wird hinsichtlich sämtlicher wesentlicher Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts (equal pay) gesetzlich eingeführt.
    ​Das equal-treatment-Prinzip kann durch Tarifverträge abgelöst werden, wovon die Tarifparteien der Zeitarbeitsbranche und in der Folge die Zeitarbeitsunternehmen durch Anwendung entsprechender Tarifwerke Gebrauch machen.

  • Bestimmung der EU Richtlinien für Zeitarbeit

    2008

    Das Europäische Parlament verabschiedet am 22. Oktober die EU-Richtlinie für Zeitarbeit. Die Richtlinie beinhaltet zahlreiche Festlegungen, Begriffsbestimmungen und Ausnahmeregelungen. Wichtige Punkte sind etwa equal pay und equal treatment, die eine gleiche Entlohnung und gleiche Arbeitsbedingungen für Zeit-und Stammmitarbeiter eines Unternehmens garantieren sollen.

  • Weitere wichtige AÜG-Reformen

    2011

    Durch eine weitere AÜG-Reform im April werden u.a. notwendige Anpassungen an die EU-Richtlinie vorgenommen. Es wird zudem eine allgemeinverbindliche Lohnunterschranke eingeführt, d.h. durch Tarifvertrag kann wie bisher vom equal treatment-Grundsatz abgewichen werden, aber eben nur bis zur Lohnuntergrenze, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf vorangehenden Vorschlag der Tarifvertragsparteien festgesetzt wird. Schließlich sieht eine sog. „Drehtürklausel“ vor, dass es keine Abweichung vom equal-treatment-Grundsatz gibt, wenn der Zeitarbeitnehmer zwar beim gleichen Arbeitgeber oder beim gleichen Konzern beschäftigt war und in den letzten sechs Monaten vor der Entleihung aus diesem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

  • Einführung der Branchenzuschläge

    2012

    Die vor Jahresfrist von der Politik geforderte Anpassung der Zeitarbeitnehmergehälter an das Lohnniveau der Stammmitarbeiter vor Ort (equal pay) wird umgesetzt und resultiert in mehreren Tarifvereinbarungen mit einzelnen Branchenverbänden. Dieser Prozess ist noch nicht für alle Berufs- und Branchenbereiche abgeschlossen, wird in der Folgezeit aber nach und nach bearbeitet.
     

    Seit November 2012 sind die Branchenzuschläge für Zeitarbeitskräfte wirksam. In aktuell neun Branchen kommen Regelungen zu einer gestaffelten Preisanpassung nach einer gewissen Beschäftigungsdauer im Kundenunternehmen zur Anwendung.


    Im Zuge der Beschlüsse zu den Branchentarifzuschlägen haben die Arbeitgeberverbände der Zeitarbeit und die Gewerkschaften IG Metall, ver.di, IG BCE und EVG ohne politisches Einschreiten eine akzeptierte Lösung zur Besserstellung der Mitarbeiter in der Zeitarbeit gefunden.

  • 2013

    SPD, CDU und CSU beschließt eine große Koalition. Folge dessen verlangt die SPD Partei die Einschränkung der Leiharbeit. Der Einsatz der Leiharbeit soll wieder auf 18 Monat beschränkt werden. Die Bezahlung des Leihpersonals solln spätestens nach 12 Monaten des Einsatzes im gleichen Kundenbetrieb auf das Lohnniveau  der Stammarbeiter aufgestockt werden. (equalpay-live)
     

    Ob diese Wünsche der SPD so oder so ähnlich durchgesetzt werden wird uns das folgende Jahr zeigen.. 

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